Vollmachten
Neben der Bestattungsvorsorge kann eine zusätzliche Absicherung durch eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hilfreich sein.
Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts). Dort wird eine Patientenverfügung definiert als die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Wichtig: auch nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen bleiben alte Verfügungen wirksam.
Patientenverfügungen sind zukünftig nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind.
Im Downloadbereich finden Sie neben der aktuellen Informationsbroschüre des BMJ auch ein Worddokument zur Erstellung einer Patientenverfügung des BMJ.
Um ein evtl. entstehendes Betreuungsverfahren abzukürzen, ist es sinnvoll die bestehende Vorsorge im zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. Durch die Registrierung ihrer Vorsorgeurkunde, kann sichergestellt werden, dass das Gericht rechtzeitig Kenntnis über die von Ihnen gewählte Vertrauensperson erhält.
Download
Hier können sie die von uns verwendete Patientenvollmacht und Vorsorgevollmacht gern herunterladen.

Bitte beachten Sie, dass diese Mustervollmachten ggf. noch einer Erweiterung und Anpassung erorderlich machen. Wir empfehlen Ihnen zur Absicherung ggf. die Hinzuziehung eines Notars.

Bitte beachten Sie, dass diese Mustervollmachten ggf. noch einer Erweiterung und Anpassung erorderlich machen. Wir empfehlen Ihnen zur Absicherung ggf. die Hinzuziehung eines Notars.