31.01.2014

Hinterbliebene haben Anspruch auf Sonderurlaub

Die Nähe zum Verstorbenen ist meist entscheidend.

Stirbt ein Angehöriger, steht nahen Familienmitgliedern Sonderurlaub zu. Der Umfang hängt dabei von der Nähe zum Verstorbenen ab. Darüber hinaus können Arbeits- oder Tarifverträge Einzelheiten regeln. Wer sich als Arbeitnehmer wegen eines Trauerfalls freinehmen möchte, sollte seine Rechte kennen. 

Königswinter, 30.01.2014 - Nach dem Tod naher Verwandter benötigen die Hinterbliebenen Zeit, um Abschied zu nehmen und die wichtigsten Angelegenheiten zu regeln. In einem gewissen Rahmen gewährt der Gesetzgeber diese Zeit in Form von bezahltem Sonderurlaub für Arbeitnehmer. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch leiten Juristen einen Anspruch zumindest für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Eltern, Enkel und Großeltern ab. Darauf weist die Verbraucherinitiative Aeternitas aus Königswinter hin. 

Die Länge des Sonderurlaubs richtet sich vor allem nach der Nähe zum Verstorbenen. Beim Tod von Ehegatten und Kindern gewähren Arbeitgeber üblicherweise drei bis vier Tage, beim Tod eines Elternteils ein bis zwei Tage. Betroffene können damit rechnen, dass Gerichte bei Ehegatten und Kindern in den allermeisten Fällen wenigstens zwei Tage und bei Tod eines Elternteils zumindest einen Tag zusprechen. "Dazu ist der Arbeitgeber im Regelfall verpflichtet", betont der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt. 

Bei weiter entfernten Verwandten oder sonstigen nahe stehenden Personen gewähren Arbeitgeber unter Umständen zumindest einen unbezahlten Urlaubstag. Hier wäre im Einzelfall abzuwägen, ob es unzumutbar ist zu arbeiten. Angenommen wird dies bei einer besonderen persönlichen Bindung zu einer im eigenen Haushalt lebenden Person, zum Beispiel bei Lebensgefährten. 

Mitunter regeln Tarifverträge, beim Tod welcher Angehöriger Arbeitnehmern wie viele Tage bezahlter oder unbezahlter Urlaub zustehen. Auch Arbeitsverträge können den Umfang des Anspruchs festlegen. Theoretisch können die Verträge Sonderurlaub für Arbeitnehmer ausdrücklich zusprechen oder in weiterem Umfang gewähren, aber auch einschränken oder ausschließen. Darüber hinaus spielt die Länge des Arbeitsverhältnisses bisweilen eine Rolle. 

Eine ausführliche, rechtliche Darstellung des Themas "Sonderurlaub im Trauerfall" stellt Aeternitas unter www.aeternitas.de (im Bereich "Aktuelles") bereit.

(Quelle: aeternitas.de)

31.01.2014

Bestattungsvorsorge vor dem Sozialamt sichern. Zweckbestimmung muss eindeutig und verbindlich sein

Bei für die Bestattungsvorsorge zurückgelegtem Geld muss die Zweckbestimmung eindeutig erkennbar sein, wenn jemand Leistungen vom Sozialamt beziehen möchte. Ansonsten können Ämter verlangen, das Vorsorgevermögen für den eigenen Lebensunterhalt aufzulösen, bevor sie Leistungen gewähren. Geld auf dem Girokonto zum Beispiel wird als Bestattungsvorsorge nicht anerkannt. 

Wer in Deutschland Sozialleistungen beantragt, dem verbleiben in der Regel 2.600 Euro Schonvermögen. Diesen Betrag muss derjenige nicht antasten, um seinen Lebensunterhalt oder Pflegekosten zu finanzieren. Darüber hinaus wird eine finanzielle Bestattungsvorsorge anerkannt - in angemessener Höhe, den örtlichen Gegebenheiten entsprechend. "Was viele nicht wissen: Entscheidend ist die Frage der Zweckbestimmung", warnt Rechtsanwalt Torsten Schmitt von der Verbraucherinitiative Aeternitas. Ämter - und bei einem Rechtsstreit Gerichte - müssen ausschließen können, dass das für die Bestattung zurückgelegte Geld für einen anderen Zweck verwendet werden könnte. Ansonsten wäre auch dieser Betrag für den Lebensunterhalt zu verwerten. "Die Zweckbestimmung muss eindeutig und verbindlich vorliegen", ergänzt Schmitt. 


Falls jemand zum Sozialfall wird, sind herkömmliche Sparbücher, Girokonten oder Lebensversicherungen nicht für die Bestattungsvorsorge geeignet. Das musste kürzlich auch eine Frau in Aachen erfahren. Das dortige Sozialgericht urteilte, dass eine angemessene Bestattungsvorsorge in Höhe von 4.000 bis 6.000 Euro zwar geschützt sei. In ihrem Fall lagen die strittigen 5.500 Euro aber auf einem Girokonto, das Gericht beließ ihr nur die 2.600 Euro Schonvermögen. 

Sterbegeldversicherungen hingegen, die nur im Todesfall ausbezahlt werden, müssen Ämter nach geltender Rechtsprechung als zweckbestimmte Bestattungsvorsorge anerkennen. Gleiches gilt für Vorsorgeverträge mit Bestattern, bei denen die entsprechende Summe für die Bestattung zweckbestimmt, verbindlich und vom übrigen Vermögen getrennt zurückgelegt wird. Das Geld kann dazu bei Treuhandstellen hinterlegt, aber zum Beispiel auch in Form eines Sparguthabens abgetreten werden. 
 

(Quelle: aeternitas.de)

06.01.2014

Wir sind dabei!

Messe Leben und Tod am 8.-9. Mai 2014 in Bremen. Am Freitag halten wir einen Workshop "Der Realität des Todes näher kommen"

19.11.2013

Längst widerlegt, immer noch populär: Trauerphasen

Glaube an Trauerphasen kann Trauernden schaden

Dass Trauer in bestimmten Phasen verläuft, ist ein Mythos. Dennoch ist diese Lehre allgegenwärtig. Trauernde laufen dadurch Gefahr, an ihrem eigenen Erleben zu zweifeln. 


Internetseiten, Ratgeber und selbst Lehrbücher verbreiten, dass "die" Trauer in bestimmten Phasen verläuft. Phasenmodelle gehen davon aus, dass für eine gewisse Zeit bestimmte Themen oder Aufgaben vorherrschend sind. Diese müssten durchlitten und erfolgreich bearbeitet werden, damit der Übergang in die nächste Phase möglich wird. "Die Praxis zeigt jedoch, dass sich Trauer nicht in ein festes Schema pressen lässt", kritisiert die Diplom-Psychologin Hildegard Willmann vom Beirat des Trauerportals www.gute-trauer.de, das von der Verbraucherinitiative Aeternitas ins Leben gerufen wurde. 

Die Lehre von den Trauerphasen kann Trauernden sogar schaden, weil sie zu rigiden Normen über "richtiges" Trauern führt. Wer nicht der Norm entspricht - und das sind vermutlich fast alle Trauernden -, zweifelt möglicherweise, ob sein Erleben normal ist. Auch das soziale Umfeld kann irritiert reagieren, wenn Hinterbliebene sich nicht entsprechend der erwarteten Phasen verhalten. Dann heißt es schnell, jemand habe eine Phase übersprungen, habe einen Rückfall oder sei in einer Trauerphase stecken geblieben. "Besonders Menschen, die gut mit einem Verlust umgehen können - und das sind ungefähr 50 Prozent -, werden durch Phasenmodelle pathologisiert", erklärt Willmann. Trauerphasen sind dennoch populär - vielleicht weil Menschen überschaubare, lineare Modelle bevorzugen. 

Bis auf eine Studie aus dem Jahr 2007 an der amerikanischen Yale-Universität wurden Trauerphasen nie empirisch überprüft. Die These, dass nacheinander die bekannten Phasen "Nicht-glauben-können", "Sehnsucht", "Ärger", "Depression" und "Akzeptanz" auftreten, konnte nicht belegt werden. Am meisten überraschte die Forscher das Ergebnis, dass Akzeptanz von allen Werten am stärksten ausgeprägt war - und zwar von Anfang an. Dies steht in krassem Widerspruch zur Phasentheorie, nach der Akzeptanz erst am Ende eines mühsamen Anpassungsprozesses für möglich gehalten wird. Andere Forscher fanden in einer Langzeitstudie eine Reihe verschiedener typischer Verlaufsformen. Sie sprechen von "Diversität" und meinen damit, dass "normale" Trauer eine große Vielfalt möglicher Verläufe, Themen, Widersprüche, Pendelbewegungen, Intensitäten und Zeitspannen umfassen kann. 

Über Erkenntnisse wie die zu den Trauerphasen berichtet das Internetportal www.gute-trauer.de. Dieses wurde komplett neu gestaltet und soll so noch übersichtlicher als Anlaufstelle für Trauernde und am Thema interessierte Menschen dienen. Die Besucher der Seite werden darin unterstützt, eigenverantwortlich und natürlich mit Lebenssituationen wie Tod und Trauer umzugehen. Darüber hinaus finden Sie im Portal zahlreiche Anlaufstellen für Betroffene und eine Vielzahl an Literatur zum Thema. 

(Quelle: aeternitas.de/Pressenmitteilung)

19.11.2013

Beitrag Pinneberger Tageblatt 18.11.2013

"Beste Bestatterin"

Hier gelangen Sie zum Beitrag über Johanna Wilke, die Bestattungsfachkraft im Ausbildungsjahr 2013

Ein Beitrag aus dem Pinneberger Tageblatt
 

07.11.2013

Ausbildungsbetrieb der Bundessiegerin 2013

Bestattung Vieweg als Ausbildungsbetrieb bundesweit geehrt!

Unsere ehemalige Auszubildende Johanna Wilke erreichte beim Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks, den Bundessieg der Bestattungsfachkräfte. Am 15. Oktober ermittelte der Bundesverband Deutscher Bestatter die  Bundessiegerin. Im Wettbewerb standen erneut die besten Bestattungsfachkräfte der Länder. in diesem Jahr mussten die Landessieger einen Vortrag zum Thema  „Vorsorge zu Lebzeiten“ präsentieren. Nach eingehender Beratung und sorgfältiger Bewertung der Leistungen stellte die dreiköpfige Prüfungskommission das Ergebnis fest und verkündete Johanna Wilke als Bundessiegerin 2013.

Vom Bundesverband Deutscher Bestatter erhielt das Bestattungsinstitut Vieweg eine Ehrenurkunde als "Ausbildungsbetrieb der Bundessiegerin 2013"

 

12.10.2013

Banken dürfen von Erben keinen Erbschein als Nachweis verlangen

Bundesgerichtshof erklärt Klausel in den AGB einer Sparkasse für unwirksam

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:

"Nr. 5 Legitimationsurkunden

(1) Erbnachweise

Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.

…."

Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Abweichend hiervon kann die Beklagte nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere - einfachere und/oder kostengünstigere - Art nachgewiesen werden könnte. Soweit nach der streitigen Regelung die Vorlage der darin genannten Urkunden "zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung" verlangt werden kann, ist damit lediglich der Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet. Die Entscheidung hingegen, wann die Berechtigung des Erben "klärungsbedürftig" ist, steht wiederum im Ermessen der Beklagten. Die streitige Klausel kann auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "kann" in Satz 1 und 2 einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Sparkasse ein Spielraum zusteht, den sie nur nach "billigem Ermessen" ausüben darf. Selbst unter Zugrundelegung eines solchen Entscheidungsmaßstabs würde jedenfalls der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung genügen.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Regelungen nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Klausel gewährt der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben - der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt - vorrangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst - zu Unrecht - verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.

Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12

OLG Hamm - Urteil vom 1. Oktober 2012 - 31 U 55/12,

WM 2013, 221

LG Dortmund - Urteil vom 17. Februar 2012 - 25 O 650/11

(Quelle: Pressemitteilung des BGH)

20.09.2013

Ehrenurkunde vom Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

Bestattungsinstitut Vieweg stellt die Landessiegerin Schleswig-Holstein 2013

Anläßlich der Freisprechung unser ehemailgen Auszubildenden Johanna Wilke erhielten wir heute die Ehrenurkunde als "Ausbildungsbetrieb der Landessiegerin 2013" in Schleswig Holstein. Wir bedanken uns auf diesem Wege noch einmal bei Johanna Wilke für Ihre Leistungsbereitschaft in der Ausbildung und in unserem Betrieb und wünschen Ihr für die berufliche und private Zukunft alles Gute. Als Landessiegerin nimmt Sie auch am Bundeswettbewerb teil. Wir drücken die Daumen.

08.08.2013

Bestattungsvorsorge Card

Ab sofort können Sie bei uns Ihre Bestattungsvorsorge-Card als kostenloses Serviceangebot erhalten. Auf ihr sind Name und Geburtsdatum abgedruckt.

Außerdem finden sich auf der praktischen Karte in der Größe einer "Checkkarte" alle relevanten und wichtigen Daten, damit im „Ernstfall“ die Benachrichtigung und Versorgung zeitnah gewährleistet werden kann und die Angehörigen oder Hinterbliebenen entlastet werden. 

Die Bestattungsvorsorge-Card ist aus festem, biegsamen und wiederstandsfähigem Kunststoff.

09.04.2013

"Schwarz" - Ein Buch über das Sterben

Ein Buch über das Sterben, wer liest das schon?

Der Gynäkologe Dr. Reinhart Müller und die Heilerin Imke Turau haben in ihrer 12-jährigen  Zusammenarbeit den Kreislauf von Geburt bis Tod immer wieder erfolgreich geschlossen. 
Durch das liebevolle Zusammenwirken von Medizin und Spiritualität können ihre gemeinsamen Patienten individuell und intensiv behandelt werden.

Dieser Basis entsprang die Idee für das Buch mit dem Titel Schwarz, welches sogar den Tod sanft betrachtet und erhellt.

Zusätzlich zu Dr. Reinhart Müller hat Imke Turau folgende Persönlichkeiten für einen Beitrag zu diesem Buch inspirieren können:

Dr. Susanne Dutzk (Kinderärztin), Dr. Anke Zeinecker (Zahnärztin), Heike Ruch  (Hospizmentorin),  Dr. Wolfgang Schwarz  (Palliativmedizinier), Sybille Brodersen (Organistin), Regina und Jan Jörn Westphalen (Bestatter) und Joerg Vieweg (Bestatter)

All diese Menschen verbindet ein besonderes Bewusstsein und ein feiner Umgang mit dem Thema Tod.

Imke Turau hat sowohl ihren eigenen spirituellen Teil, als auch die persönlichen Aussagen der Beteiligten in eine besonders tröstliche Form gegossen.

Der Hamburger Designer und freie Künstler Jason Engelbart hat in seinem neuen Zusammenwirken mit Imke Turau die Tiefe, Nähe und Schönheit dieses Themas aufgegriffen und erweitert.

Der Künstler und die Heilerin sind gemeinsam auf eine Reise gegangen, sind allen Mitwirkenden persönlich begegnet und reichen dem Leser die Essenz dieses Gedankenaustausches.

Jason Engelbart gelingt es mit seinen abstrakten Werken dem Betrachter die reine Emotion zu liefern in all ihrer Tiefe und Schönheit.

Das im Ursprung als schwarz dargestellte Thema des Sterbens sprengt Jason Engelbart mit farbenprächtigen und unkonventionellen Bildern. In seiner Gesamtheit wirkt diese Herangehensweise an die Thematik wie eine liebevolle Umarmung.


Bestellinformationen:
Gebundenes Buch, Format 33 x 28 x 1,5 cm, Deutsch, 40 Seiten, farbige Abbildungen, erschienen im März 2013. Preis EUR 24,95 inkl. MwSt. + Versandkosten. Telefonische Bestellung unter: 0172 99 22 111 oder online unter www.jasonengelbart.de.

21.03.2013

Trikots für die Mannschaft der 1. Damen SV Halstenbek-Rellingen

Das Bestattungsinstitut Vieweg sponsort seit vielen Jahren unterschiedliche Fussballmannschaften mit der Ausstattung der Trikots. Unter anderem waren dies in den letzten Jahren, die Freizeitfussballmannschaft "RettPol112" aus Uetersen sowie die Alt-Herren Fußballmannschaft des SC Hetlingen. Wir freuen uns die 1. Damen des SV Halstenbek-Rellingen aktiv zu unterstützen und wünschen viel Erfolg bei der kommenden Saison. Das nächste Spiel der Mannschaft findet als Heimspiel am 24.03.2013 um 09.00 Uhr gegen Este 06/70 statt.

14.03.2013

Sternenkinder unter 500g jetzt mit Namensrecht

Das Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechtsänderungsgesetz – PStRÄndG) wurde am 31. Januar einstimmig im Deutschen Bundestag beschlossen.

Der Deutsche Bundestag hat den neuen Gesetzentwurf für einen würdigen Umgang mit Sternenkindern am 31. Januar 2013 einstimmig angenommen. Jetzt dürfen auch Kinder, die mit weniger als 500 g tot geboren wurden und werden, sogenannte “Sternenkinder”, beim Standesamt dokumentiert werden und erhalten eine Existenz.

Bis zum jetzigen Beschluss galten Totgeborene mit einem Gewicht von unter 500 g als Fehlgeburten und durften nicht beim Standesamt erfasst werden. Diese Sternenkinder waren juristisch nicht existent und konnten auch keine reguläre Bestattung erhalten. Nach Schätzungen gibt es jährlich ca. 1.500 Sternenkinder in Deutschland, die bisher per Gesetz nicht existierten.

Der neue Gesetzesentwurf wird im Mai 2013 vom Kabinett beschlossen. Von da an haben Eltern das Recht, ihr tot geborenes Kind beim Standesamt mit Namen, Geschlecht und Geburtstag anzumelden und ihnen eine offizielle Existenz zu verleihen. Alte Beschränkungen hinsichtlich Gewicht oder Anzahl der Schwangerschaftswochen gibt es dann nicht mehr.

Quelle: BMFSFJ (www.bmfsfj.de)